Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sanitär - Heizung - Klima


1.Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehung mit unseren gewerblichen Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden sind für uns dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Unsere Bedingungen gelten für den laufenden und künftigen Geschäftsverkehr, auch wenn im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung anlässlich einer einzelnen Auftragsabwicklung auf die Geltung unserer Beziehung nicht besonders hingewiesen wird. Ergänzend gelten für alle Bauleistungen die VOB/B wenn nichts anderes schriftlich vereinbart  wurde.

2.    Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Preisbindung bei unseren  Angeboten beträgt einen Monat wenn nichts anderes vereinbart wurde. Mündliche bzw. fernmündliche Angaben sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer  Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung oder soweit eine solche nicht vorliegt, das Angebot maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Nebenarbeiten sind im Angebot bzw. Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Sollen sie dennoch ausgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Angebote, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung grundsätzlich weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind sofern der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

3.    Preise und Zahlung
Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Zoll, Porto, Frachtkosten, Versicherungen, sonstiger Versandspesen sowie Aufstellungs-und Montagekosten. Sollten auf Wunsch des Kunden die Leistungen durch uns später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung (ggf. Höhe der Kosten für die Lagerung!) erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben. Wir behalten uns vor, für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Kunden zu verlangen.

4.    Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang
(1.) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.
(2.) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über.
(3.) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
(4.) Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit  Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
(5.) Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

5.    Montage
Soll die Montage durch uns erfolgen, so ist dies schriftlich mit einer Bestellung oder Auftragsbestätigung zu vereinbaren. Soweit in der Auftragsbestätigung  nichts anderes vereinbart wurde, ist die Grundlage für die Durchführung der Montage, dass der Auftraggeber die Montagefreiheit erteilt hat, wobei zum Zeitpunkt der Montagefreigabe alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, alle bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, alle technischen Details abgestimmt sind und sich die vom Auftraggeber notwendigen Leistungen am Montageort befinden müssen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen hinzuweisen und alle notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen zu treffen.
Sind keine Ausführungsfristen vereinbart, so ist der Montagebeginn unverzüglich nach Auftragsbestätigung (unter Berücksichtigung der Lieferfristen), spätestens jedoch 12 Werktage nach Montagefreigabe durch den Auftraggeber.
 
Voraussetzung für den Montagebeginn ist entweder die  vereinbarte Anzahlung des Auftraggebers oder die Vorlage einer vereinbarten Bürgschaft. Zeitraumänderungen von Montagefreigabe bis Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen. Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme oder spätestens mit Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteile festgestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Leistung behindern, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die daraus entstehenden Schadensersatzansprüche nach §6 Nr.6 VOB Teil B einzufordern.

6.    Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

7.    Warenrücknahme
Leistungen,    die    nicht    vertragsspezifisch    gefertigt    wurden    (nachfolgend „Standartware“), werden gegen eine Stornogebühr in Höhe von 50,-€ sowie einer pauschalen Rücknahmeentschädigung in Höhe von 15 % des Wertes der Leistungen zurückgenommen, außer sie wurden schon geliefert.

Ist die Standartware schon geliefert, so ist für die Rücknahme eine separate Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer notwendig. Grundsätzlich ist bei Rücknahme von Standartware eine pauschale Rücknahmeentschädigung in Höhe von 15% des Wertes der Leistungen sowie eine Stornogebühr in Höhe von 50,-€ fällig. Zusätzlich hat der Auftraggeber auch die Transportkosten (Hin- und Rückfracht) zu tragen.
Spezifische Leistungen oder Auftragswaren sind von der Rücknahme ausgeschlossen und können auch nicht storniert werden.

8.    Gewährleistung
Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach § 13 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, DIN 1961. Dies gilt nicht für gewerblich eingesetzte maschinell bewegte Teile einer Anlage wie z. B. Motoren, Ventilatoren, Regelgeräte, Pumpen usw. Hier beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, soweit die Anlage im Tag- und Nachtbetrieb betrieben wird, 3 Monate.

Beanstandungen wegen der Lieferung, Fehlmengen oder Falschlieferungen  sowie Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sollte sich herausstellen, dass ein  Mangel der Kaufsache auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch Dritte oder durch fehlerhafte Inbetriebnahme durch Dritte bzw. den Kunden selbst, natürlichen Verschleiß, mangelhafte Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsvoraussetzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - es sei denn, wir haben diese zu  vertreten  – zurückzuführen ist. Wir haften auch nicht für unsachgemäße  Nachbesserung durch Kunden oder Dritte sowie bei Änderungen an der Kaufsache, die ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden.

9.    Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus der Vertragsleistung oder im Zusammenhang mit der Vertragsleistung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von  mittelbaren Schäden jeder Art, sind ausdrücklich ausgeschlossen, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handel.

10.    Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

11.    Schlussklausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so  wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die im Rahmen des wirtschaftlich und rechtlich möglichen dem ursprünglichen Sinn und Zweck am ehesten entspricht.